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Belgien
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Belgien

Achtung: Nachlassspaltung möglich!

- Für unbewegliches Vermögen gilt das Recht am Lageort der Sache
- Für bewegliches Vermögen gilt das Recht am Wohnsitz (domicile) des Erblassers

Achtung:

Gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB wird die Nachlassspaltung vom deutschen Recht akzeptiert, daher kann es zur Anwendung von deutschem und belgischem Erbrecht kommen.

Zudem muss die domicile- Regelung beachtet werden für z.B. deutsche Erblasser mit letztem Wohnsitz in Belgien. Hier ist aus Sicht des belgischen Rechts zu prüfen- es findet kein deutsches Recht Anwendung, da selbst für den Fall, dass ein Belgier mit Wohnsitz in Belgien und einem Grundstück in Deutschland aufgrund der Rückverweisung (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) belgisches Recht Anwendung findet. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Erblasser hinsichtlich des Grundstücks eine Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGBG vorgenommen hätte. Aus deutscher Sicht würde in diesem Fall hingegen eine Nachlassspaltung eintreten, d.h. das bewegliche Vermögen richtet sich nach der Staatsangehörigkeit, hinsichtlich des Grundstückes würde das deutsche Recht die Rückverweisung von Belgien gemäß Art. 4 Abs. 1 EGBGB annehmen.

Vor der Durchführung von Nachlassgestaltungen ist daher neben der Staatsangehörigkeit auch der Wohnsitz des Erblassers zu prüfen!

Bitte beachten Sie, dass das belgische Recht eine unmittelbare Wahl des anwendbaren Erbrechts nicht zulässt. Allerdings gibt es Möglichkeiten indirekt auf das Erbstatut einzuwirken. Dies ist im Hinblick auf die, im Vergleich zu Deutschland ungünstigere Erbschaftssteuer (viel geringere Freibeträge!) ratsam- kontaktieren Sie Ihren Erbrechtsberater.


II. Materielles Erbrecht in Belgien

Es gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge.

1. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten kann in vier Klassen eingeordnet werden. Die erste Klasse wird von den Abkömmlingen des Erblassers besetzt, die zweite von den Eltern und den Geschwistern. Dann folgen die Verwandten in aufsteigender Linie und zuletzt die Verwandten in der Seitenlinie. Es gilt das Repräsentationsprinzip, mit gewissen Besonderheiten auch das Eintrittsrecht. Verwandte nachfolgende Klassen sind durch solche einer vorhergehenden Klasse von der Erbfolge ausgeschlossen. Kinder erben zu gleichen Teilen- dies gilt auch für nichteheliche im Verhältnis zu den ehelichen Kinder.

Das Erbrecht des Ehegatten bestimmt sich nach dem Güterstand und der Anzahl der erbberechtigten Verwandten.

Neben Abkömmlingen des Erblassers erbt der Ehegatte z.B. ein Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlass, also an dem Eigengut des Verstorbenen und, sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft belgischen Rechts oder im vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gelebt haben, auch an seinem Anteil am Gesamtgut.

2. Als ordentliche Testamentformen kennt das belgische Recht das eigenhändige Testament, das in notarieller Urkunde errichtete Testament und das Internationale Testament nach dem Übereinkommen von Washington vom 2610.1973.

Achtung:

Bitte beachten Sie, dass gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge verboten und unwirksam sind.

3. Pflichtteilsrecht

In Belgien gibt es soggenannte Noterbrechte, die die Befugnis Testamente (und auch Schenkungen zu Lebzeiten) zu gestalten beschränkt. Zudem Personenkreis zählen die Abkömmlinge, Aszendenten und der Ehegatte des Erblassers.

Die Höhe des Noterbrechts hängt von der Anzahl der Berechtigten ab. So beträgt zum Beispiel das Noterbrecht bei zwei Kindern 2/3 (!) des Nachlasses. Hinsichtlich dieser 2/3 steht z.B. dem Ehegatten zu mindest ein Nießbrauchsrecht zu.

Es gibt die Möglichkeit diese Noterbrechte durch ehevertragliche Regelungen zu reduzieren; so kann im Testament z.B. aufgenommen werden, dass der überlebende Ehegatte das Recht zur Übernahme des gesamten Gemeinschaftsvermögens eingeräumt werden kann.

4. Erbverfahrensrecht im Bereich der Nachlassabwicklung ist in Belgien ein Kernbereich der notariellen Tätigkeit. Der Notar übernimmt vielfältige Tätigkeiten auf dem Gebiet des Erbrechts, z.B. Erbscheinerteilung, Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, etc. Bitte beachten Sie unsere Notarempfehlung für Belgien.

III. Erbschaftssteuer


Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland.

Das belgische Erbschaftsteuerrecht unterscheidet zwischen der Erbschaftssteuer, die auf das gesamte Nettovermögen zu erheben ist, das aus dem Nachlass eines Erblassers erworben wird, der zum Todeszeitpunkt Einwohner des Königreichs war (unbeschränkte Steuerpflicht) und der Steuer auf Übertragungen von Todes wegen, die auf das in Belgien belegene unbewegliche Vermögen von Nichteinwohnern erhoben wird (beschränkte Steuerpflicht)

Achtung:

In Belgien gibt es unterschiedliche Steuertarife. Es wird zwischen den Regionen Wallonien, Flandern und Brüssel- Hauptstadt unterschieden.

Die Freigrenzen für Ehegatten und Abkömmlinge sind viel geringer als in Deutschland, so dass für den Fall der Steuerersparnis ein forum- shopping mit einem spezialisierten Erbrechtsberater empfohlen wird.

 
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