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Frankreich
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht
IV. Gestaltungshinweise

I. IPR in Frankreich

Achtung: Nachlassspaltung möglich!

- Für unbewegliches Vermögen gilt das Recht am Lageort der Sache

- Für bewegliches Vermögen gilt das Recht am Wohnsitz (domicile) des Erblassers

Kommt es aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungsmomente für Mobilien und Immobilien nach französischem IPR zur Nachlassspaltung, so ist jede Nachlassmasse als eigenständig zu behandeln.

Eine Rechtswahl ist im französischen Recht nicht zulässig.

Rück- und Weiterverweisungen sind grundsätzlich nicht anzuerkennen, dies gilt auch für Rückverweisungen aufgrund abweichender Qualifikation.

Für die Form von letztwilligen Verfügungen gilt in Frankreich ebenfalls seit dem 19.11.1967 das Testamentsformabkommen. Ein Testament ist immer dann as gültig anzusehen, wenn es nach den Regeln des Heimatrechts des Verfügenden oder nach den Bestimmungen des Errichtungsortes oder, bei unbeweglichen Sachen, gemäß den Bestimmungen am Lageort des Vermögens errichtet worden ist.
Dies gilt auch für gemeinschaftliche Testamente. Das Verbot der Errichtung gemeinschaftlicher Testamente wird in Frankreich als formelles Verbot angesehen. Das heißt, dass Testamente, welche nach dem Formstatut wirksam errichtet wurden in Frankreich anerkannt werden, selbst wenn französisches Recht Erbstatut ist.
Allerdings kommt diesen Testamenten keine Bindungswirkung zu.

Achtung:

Bei einer Teilung der Erbschaft zwischen Franzosen und Ausländern können die französischen Erben die in Frankreich belegenen Nachlaßgegenstände der Erbschaft vorweg entnehmen, wenn auf den Erbfall eine ausländische Rechtsordnung anwendbar ist und diese den Betreffenden schlechter stellt als das französische Recht.

II. Materielles Recht

1. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten kann in vier Klassen eingeordnet werden. Die erste Klasse wird von den Abkömmlingen des Erblassers besetzt, die zweite von den Eltern und den Geschwistern. Dann folgen die Verwandten in aufsteigender Linie, z.B. die Großeltern und zuletzt die Verwandten in der Seitenlinie, also die Onkel, Tanten und Cousinen. Es gilt das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht, d.h. das gradnähere Abkömmlinge die gradferneren Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen, aber bei vorversterben eines Abkömmlings sein Anteil auf seine Kinder übergeht.

2. Die Höhe des Ehegattenerbrechts ist davon abhängig, welche Personen sonst noch vorhanden sind.

Ohne Abkömmlinge oder Eltern des Erblassers erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass zu Eigentum. Besonderheiten gibt es, wenn Geschwister vorhanden sind und im Nachlass Vermögen enthalten ist, welches die Eltern dem Erblasser geschenkt haben.

Sind beide Eltern vorhanden, erbt der Ehegatte die Hälft; ist nur ein Elternteil vorhanden, erbt der Ehegatte ¾ des Nachlasses.

Neben Abkömmlingen hat der Ehegatte die Wahl, ob er ¼ zu Eigentum erben möchten, oder ein Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlass wünscht. Eine diesbezügliche Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben, sonst gilt das Nießbrauchsrecht.

Achtung:

Erbt der Ehegatte nach vorgenanntem den gesamten Nachlass oder ¾, so haben Bedürftige Vorfahren des Erblassers, mit Ausnahme der Eltern, einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass. Dieser Anspruch ist binnen Jahresfrist anzumelden.

Neben dem gesetzlichen Erbrecht hat der Ehegatte bei Bedürftigkeit noch einen Anspruch auf Gewährung einer Unterhaltsrente, welche binnen Jahresfrist geltend gemacht werden muss.

Zudem hat der Ehegatte ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Hauptwohnung der Eheleute. Dieses erstreckt sich auch auf das Mobiliar und ist binnen Jahresfrist nach dem Todesfall geltend zu machen.

Zu letzt ist darauf hinzuweisen, dass der Ehegatte einen Anspruch in Höhe von drei Jahresmindestlöhnen gegen den Nachlass hat, wenn er zehn Jahre unentgeltlich im Betrieb des Verstorbenen mitgearbeitet hat.

3. Die französische Recht kennt das handschriftliche Testament, welches handschriftlich geschrieben, unterschrieben und datiert sein muss. Zudem das öffentliche Testament, welches entweder von zwei Notaren oder von einem Notar und zwei Zeugen errichtet wird. Zuletzt gibt es das wenig gebräuchliche mystische Testament.

Achtung:

Nach französischem Recht kann durch ein Testament keine Erbeinsetzung erfolgen. Es ist nur möglich, den Nachlass durch Vermächtnisse zu verteilen. Bei Fertigung eines Testamentes sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

4. In Frankreich ist das Pflichtteilsrecht als Noterbrecht ausgestaltet. Daher kann nur über den so genannten freien Teil frei verfügt werden. Dies gilt auch für Schenkungen unter Lebenden. Die Höhe der der so genannten "réserve" ist nicht festgelegt und hängt von Zahl und Art der Noterben ab.

Noterbberechtigt sind insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte nur dann, wenn keine Abkömmlinge oder Vorfahren vorhanden sind. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so können die Aszendenten ein Noterbrecht haben, die auch gesetzliche Erben wären.

Es existieren Besonderheiten wenn der überlebende Ehegatte mit Abkömmlingen zusammentrifft. Dies würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen der Darstellung sprengen; lassen Sie sich hier beraten.

III. Erbschaftssteuerrecht

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich.

Die Abwicklung der Erbschaftssteuer erfolgt in der Regel über den Notar. Die Frist zur Abgabe der Erklärung beträgt sechs Monate; hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland so beträgt die Frist ein Jahr.

Im französischen Erbschaftssteuerrecht wird zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden.

Von der unbeschränkten Steuerpflicht werden alle Erwerbe durch natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich, unabhängig von deren Belegenheit erfasst. Der gewöhnliche Aufenthalt wird begründet, wenn der Erbe seinen Wohnsitz in Frankreich hat und sich mehr als sechs Monate dort aufhält.

Die beschränkte Steuerpflicht gilt für den Empfänger, welcher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Frankreich hat, die erworbenen Gegenstände allerdings in Frankreich als Inlandsvermögen belegen sind.

Der Ehegatte hat einen Freibetrag in Höhe von 76.000,00 €, die Abkömmlinge und Eltern in Höhe von 46.000,00 €.

Der Steuersatz beträgt zwischen 5% und 40%, wobei der Höchststeuersatz bei 1.700.000,00 € erreicht wird.

IV. Gestaltungshinweise

Zur Vermeidung einer Nachlassspaltung in den deutsch- französischen Rechtsverkehr kann daran gedacht werden, den in Frankreich belegenen Grundbesitz in eine Gesellschaft einzubringen. Dadurch wird im Ergebnis nur bewegliches Vermögen vererbt, was insbesondere für deutsche Erblasser mit Grundstücken in Frankreich von Vorteil ist.

Interessante Gestaltungsmöglichkeiten bietet im Übrigen auch die Möglichkeit, hinsichtlich von in Frankreich belegenem Grundbesitz französisches Güterrecht zu wählen und diesbezüglich ehevertraglich eine allgemeine Gütergemeinschaft mit Zuweisung des Gesamtgutes an den Überlebenden zu vereinbaren.



 
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